Das Internet macht es leicht, fremde Inhalte für die eigenen Zwecke zu nutzen. Kurz per Google-Bildersuche ein schönes Bild für den eigenen Blog-Beitrag kopieren, die Anfahrtsbeschreibung zum Firmenstandort verwenden oder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mitbewerbers eigene AGB basteln. Welche Folgen „Copy and Paste“ haben kann, darüber machen sich viele keine Gedanken. „Das kann sehr teuer werden“, erklärte der Salzburger Anwalt Stephan Kliemstein rund 30 Medienfrauen bei seinem Workshop „Copy, right“ Anfang des Jahres. „Verstöße gegen das Urheberrecht sind nirgendwo so verlockend wie im Internet. Wer sich fremder Inhalte bedient, ohne den Urheber zu fragen, ist allerdings nicht besonders schlau“, betonte der Jurist. Rechtsverstöße ließen sich heutzutage mit spezieller Software mühelos feststellen und dokumentieren.

Aber auch wer die Lizenz für ein Bild oder einen Inhalt gekauft hat, muss vorsichtig sein. Darum stellte Kliemstein häufige Stolpersteine und Fallstricke sowie beliebte Mythen im Online-Recht vor und traf damit einen Nerv. In einer angeregten Diskussion erörterten die Medienfrauen zusammen mit dem Experten Beispiele aus ihrem Arbeitsalltag und wie sie ihre eigene Arbeit am besten schützen.

Das sind die wichtigsten Tipps, die Kliemstein den Salzburger Medienfrauen bei seinem Workshop mit auf den Weg gab:

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

  • Wenn nichts vereinbart wurde, bleibt das Nutzungsrecht grundsätzlich beim Urheber. Es gibt aber die Zweckübertragungstheorie. Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich bezeichnet, bestimmt sich der Umfang im Zweifel nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck.
  • Eigene AGB sind wichtig. Eine Abmahnung, weil man gegen das Urheberrecht verstoßen hat, kostet in etwa so viel wie ein Termin beim Anwalt für wasserdichte AGB.
  • Jede Medienfrau sollte ihre AGB kontinuierlich aktualisieren. Viele AGB geben beispielsweise als Gerichtsstand nur „Salzburg“ an. Das ist nach Rechtsprechung der Höchstrichter nicht mehr präzise genug. Wer sein Büro in der Stadt Salzburg hat, muss als Gerichtsstand „Landeshauptstadt Salzburg“ angeben. Geschieht das nicht, muss der Gegner an seinem Gerichtsstand geklagt werden.
  • Wer ein Angebot stellt, sollte darin immer auf die eigenen AGB verweisen.
  • Dem Vertragspartner müssen die AGB vor Vertragsabschluss zugehen, damit sie wirksam vereinbart werden. Widersprechen sich Punkte in den eigenen AGB und in den AGB des Vertragspartners, gibt es eine Kollision – es gelten dann nur jene Klauseln, die sich übereinstimmend in beiden AGB finden.  Deshalb ist es wichtig, dass nur die eigenen AGB wirksam vereinbart und die AGB des Vertragspartners nicht akzeptiert werden.

Urheberrecht allgemein:

  • Der Urheber hat alle Verwertungsrechte.
  • Das Urheberrecht schützt keine kurzen Texte und Mitteilungen zum aktuellen Tagesgeschehen. Es besteht aber ein Nachrichtenschutz (12 Stunden ab Veröffentlichung).
    Blog-Beiträge sind nur dann geschützt, wenn sie ausreichende Schöpfungshöhe haben, wenn sie also, vereinfacht gesagt, originell sind und sprachlich über das Landläufige hinausgehen.
  • Bilder sind in der Regel immer geschützt. Hier ist große Vorsicht geboten!
  • Kurze Zitate aus geschützten Texten sind – bei Beachtung der Zitierregeln – grundsätzlich erlaubt.
  • Auch geografische Karten können durch das Urheberrecht geschützt sein.
  • Werke sind bis 70 Jahre nach dem Tod geschützt. Aber Achtung: Es gibt viele Ausnahmen, zum Beispiel Fotos.
  • Das Urheberrecht bleibt immer beim Urheber. Es ist aber vererbbar. Zusätzlich können Nutzungsrechte übertragen werden (Lizenzen).

Umsetzung von Projekten:

  • Eine Idee ist nicht geschützt. Das Urheberrecht schützt nur ausgearbeitete Ideen beziehungsweise Werke, die bereits eine Gestalt haben.
  • Im Zweifelsfall liegt das Bearbeitungsrecht immer beim Urheber.
  • Arbeiten mehrere Personen an einem Text, sollten sie vorab die Bedingungen der Miturheberschaft vereinbaren.
  • Bei jedem Bild und jedem Text mit dem Kunden vereinbaren, was er damit machen darf und was nicht.
  • Wer einem Kunden ein Exklusivrecht einräumt, hat nur noch das Namensnennungsrecht.

Fotos:

  • Das Verwenden eines fremden Bildes ist nahezu immer zustimmungspflichtig.
  • Das Namensnennungsrecht bleibt im Zweifel immer bestehen. Wer den Namen des Urhebers nicht nennen will, sollte das schriftlich vereinbaren.
  • Es ist in Österreich immer erlaubt, Panoramafotos, Nahaufnahmen von Statuen und Skulpturen sowie Fotos von Innenhöfen zu machen, wenn sie frei zugänglich sind. Achtung: Das gilt nicht für Innenräume.
  • Wer Fotos verkauft, sollte immer darauf hinweisen, dass er oder sie nur die Rechte für Österreich besitzt und das Bild deshalb auch nur in Österreich veröffentlicht werden darf – das heißt in Printartikeln. Wird das Bild beispielsweise im Internet veröffentlicht, benötigt man internationale Rechte. Ein Verstoß kann an jedem Ort weltweit, wo das Bild online abrufbar ist, geltend gemacht werden.
  • Wer bei Online-Fotodatenbanken einkauft, muss bei jedem einzelnen Bild genau überprüfen, wie das Copyright anzugeben ist.
  • Ist nichts anderes mit dem Urheber vereinbart, darf man ein fremdes Bild oder Video niemals verändern, nicht einmal verkleinern. Ausnahme: automatische Thumbnails.
  • Wer den Urheber nicht nennt, zahlt bei einer Klage automatisch das Doppelte. Die Namensnennung muss dabei immer in Verbindung mit dem Bild und klar zuordenbar sein.
  • Wer ein fremdes Bild verwenden möchte, braucht immer die Zustimmung des Urhebers. Das gilt auch für Facebook. Ein „Like“ für einen Beitrag mit Foto verstößt nicht gegen das Urheberrecht, ein geteiltes Posting mit ebendiesem Bild unter Umständen schon.
  • Die Rechtslage ist bei Kunstobjekten – zum Beispiel in Museen – sehr kompliziert.  Ohne Zustimmung sollte man vermeiden, diese abzubilden – auch nicht im Hintergrund.

Stephan Kliemstein leitet zusammen mit seinem Kollegen Felix König die Kanzlei „König & Kliemstein Rechtsanwälte OG“ in der Stadt Salzburg. Zu seinen Spezialgebieten zählen das IP-Recht (Urheberrecht, Markenrecht), IT- und Internetrecht, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und der Datenschutz. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt und Vortragender unterrichtet er an der Fachhochschule Salzburg und publiziert regelmäßig in Zeitungen und Fachzeitschriften. Im Blog seiner Kanzlei findet ihr immer wieder aktuelle Beiträge unter anderem über das Urheberrecht: http://www.ra-salzburg.at/#news.

Fotos: Tanja Gratzer und Bild Mag. Stephan Kliemstein, Copyright: Andreas Ha
Text: Nicole Huber