Vereinsstatuten des Frauen-Netzwerks Medien Salzburg

Stand: 11.2017

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Überparteiliches Frauen-Netzwerk Medien Salzburg“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Salzburg.

§2 Vereinszweck des Frauen-Netzwerks Medien Salzburg

  1. Der Verein hat ausschließlich gemeinnützige Ziele und ist nicht darauf ausgerichtet, Gewinn zu erwirtschaften.
  2. Als „Medienfrauen“ bezeichnen wir Frauen, die für Medien Texte, Fotos oder multimediale Inhalte jeglicher Art verfassen. Das sind journalistische und publizistische Mitarbeiterinnen von Print- sowie Online- Medien, Radio- und TV-Sendern, Nachrichten- und Korrespondentinnenbüros, Agenturen, Pressestellen sowie Selbstständige, die ihr Einkommen überwiegend aus dieser Tätigkeit beziehen. Die Definition von „Medienfrauen“ ist so eng gefasst, um ein optimales Vernetzen und eine bestmögliche Informationsweitergabe für die oben genannten Berufszweige zu gewährleisten.
  3. Der Verein Frauen-Netzwerk Medien Salzburg verfolgt nachstehende gemeinnützige Zwecke:
    3.1 sich für die Interessen von Frauen im Journalismus und verwandten Berufen einzusetzen
    3.2 einen Beitrag zur Weiterentwicklung einer demokratischen Gesellschaft im Sinne der verfassungsrechtlich verankerten Gleichberechtigung von Mann  und Frau in den Medien zu leisten
    3.3 die bisherige Unterrepräsentanz von Frauen in den Medien abzubauen und dadurch das von den Medien vermittelte Bild der Frau in der Gesellschaft zu beeinflussen

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes; Art der Aufbringung der Mittel

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen:
    1.1 Erfahrungs- und Informationsaustausch bei regelmäßigen Treffen und Veranstaltungen
    1.2 Aufbauen von Kontakten im In- und Ausland durch Tagungen, Kongresse, Weiterbildungsveranstaltungen, Workshops, Diskussionsabende, Vorträge und Publikationen
    1.3 Errichten von Datenbanken für wissenschaftliche und journalistische Tätigkeiten
  2. Als materielle Mittel dienen:
    2.1 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2.2 Zuwendungen von privaten und öffentlichen Stellen
    2.3 Subventionen und Dotationen der öffentlichen Hand sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
    2.4 Erträge aus Veranstaltungen und Dienstleistungen
    2.5 Spenden, Sammlungen, Darlehen, Förderungen, sonstige Zuwendungen und Erträge aus Kapitalanlagen

§4 Mitgliedschaft im Frauen-Netzwerk Medien Salzburg

  1. Arten der Mitgliedschaft: Die Medienfrauen des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, korrespondierende sowie fördernde Medienfrauen.
  2. Ordentliche Medienfrauen sind natürliche Personen im Sinne des § 2 Punkt 2. Frauen, die ein politisches Mandant innehaben, können keine Medienfrau sein.
  3. Außerordentliche Medienfrauen sind natürliche Personen, die Medienmitarbeiterinnen im Sinne des § 2 Punkt 2 sind, aus dieser Tätigkeit (noch) nicht überwiegend ihr Einkommen beziehen, die Ziele des Vereins fördern und sich im Verein fortwährend oder gelegentlich mit inhaltlicher Arbeit betätigen.
  4. Korrespondierende Medienfrauen sind natürliche Personen, die Medienmitarbeiterinnen im weiteren Sinne sind, die Ziele des Vereins fördern und mit dem Verein inhaltlich oder organisatorisch zusammenarbeiten.
  5. Fördernde Medienfrauen sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen.

§ 5 Erwerb und Ausübung der Mitgliedschaft im Frauen-Netzwerk Medien Salzburg

  1. Ordentliche Medienfrauen können alle natürlichen Personen werden, die das Kriterium der Medienmitarbeiterin im Sinne des § 2 Punkt 2 erfüllen und die Vereinsstatuten anerkennen, also den Vereinszweck fördern wollen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  2. Außerordentliche Medienfrauen können alle natürlichen Personen werden, die Medienmitarbeiterinnen im Sinne des § 2 Punkt 2 sind, jedoch aus dieser Tätigkeit (noch) nicht überwiegend ihr Einkommen beziehen, und die Vereinsstatuten anerkennen, also den Vereinszweck fördern wollen. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  3. Korrespondierende Medienfrauen können alle natürlichen Personen werden, die als Medienmitarbeiterinnen im weiteren Sinne tätig sind, die Vereinsstatuten anerkennen und inhaltlich oder organisatorisch mit dem Verein zusammenarbeiten wollen. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  4. Fördernde Medienfrauen können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags oder auch auf andere Art und Weise unterstützen wollen. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  5. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  6. Die Aufnahme als Medienfrau kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  7. Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaft durch eine bevollmächtigte Vertreterin aus.

§ 6 Beenden der Mitgliedschaft im Frauen-Netzwerk Medien Salzburg

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilliges Austreten, durch Streichung oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt mit 31.12. des laufenden Kalenderjahrs. Der Austritt muss dem Vorstand bis spätestens zwei Monate vor diesem Termin schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin, also am 31.12. des nächsten Kalenderjahrs, wirksam. Als Beleg für die rechtzeitige Mitteilung des Austrittswunsches dient das Datum der Postaufgabe bzw. E-Mail Eingang.
  3. Der Vorstand kann eine Medienfrau streichen, wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzen einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung von bis dahin fälligen Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Verbindlichkeiten bleibt davon unberührt.
  4. Aus folgenden Gründen kann der Vorstand eine Medienfrau aus dem Frauen-Netzwerk Medien Salzburg ausschließen:
    4.1 grobes Verletzen der Mitgliedspflichten
    4.2 grobes Schädigen des Vereinszwecks
    4.3 unehrenhaftes Verhalten
  5. Einer Medienfrau sind der geplante Ausschluss sowie die Ausschließungsgründe schriftlich mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen ab Zugang (einlangend) schriftlich eine Gegendarstellung einzubringen. Gegen den Ausschluss und die Streichung ist binnen 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung über Ausschluss oder Streichung die schriftliche und begründete Berufung an die Generalversammlung zulässig; der auszuschließenden Medienfrau kommt rede- jedoch kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung über ihren Ausschluss zu. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
  6. Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitgliedsfrauen

  1. Alle Medienfrauen sind grundsätzlich berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; Beschränkungen der Teilnehmeranzahl, insbesondere aus Kapazitätsgründen, sind zulässig.
  2. Nur den ordentlichen Medienfrauen steht ein Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstands zu.
  3. Alle Medienfrauen sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins verletzt werden könnten. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  4. Alle Medienfrauen sind verpflichtet, die Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge pünktlich in der vom Vorstand beschlossenen Höhe zu bezahlen (davon ausgenommen sind Ehrenmitglieder) sowie Änderungen Ihrer Kontakt- und Bankdaten für das SEPA-Lastschriftverfahren sowie Änderung Ihrer Tätigkeit (§ 2 Z 2 iVm § 4) dem Vorstand unverzüglich bekanntzugeben – sämtliche Zustellungen gelten an die zuletzt bekanntgegebenen Kontaktdaten als zugestellt.

§ 8 Vereinsorgane, Vertretung in der Öffentlichkeit

Die Vereinsorgane sind:
Generalversammlung
Vorstand
Rechnungsprüfung
Schiedsgericht

Grundsätzlich ist in den Organen bei allen Entscheidungen Konsens anzustreben. Gelingt das nicht, ist abzustimmen: Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen kommt kein Gewicht zu.

§ 9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung, im Folgenden GV genannt, findet alle zwei Jahre am Sitz des Vereins (Salzburg) statt. Der Versammlungsort wird mit der Einberufung bekannt gegeben.
  2. Eine außerordentliche GV hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen GV oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Medienfrauen oder auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen stattzufinden. In den genannten Fällen hat der Vorstand die außerordentliche GV längstens einen Monat nach Einlangen des Antrags gemäß § 9/3 einzuberufen.
  3. Zur GV sind alle Medienfrauen einen Monat vor dem Termin schriftlich oder via E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand auf dem Postweg oder via E-Mail einzureichen. Der Vorstand hat bis längsten eine Woche eine aktualisierte Tagesordnung auszusenden.
  5. Gültige Beschlüsse, Ausnahme ist ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen GV, können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Es sei denn, dass die GV unter Anwesenheit sämtlicher stimmberechtigten Mitgliedern die Beschlussfassung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zulässt.
  6. Bei der GV sind alle Medienfrauen teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Medienfrauen. Jede Medienfrau hat eine Stimme.
  7. Die GV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der GV führen die Präsidentinnen, sind diese verhindert, eine Vizepräsidentin. Sind auch die Vizepräsidentinnen verhindert, führt die an Jahren älteste Vorstandsfrau den Vorsitz.
  10. Der Vorstand kann zur Teilnahme an der GV auch Außenstehende einladen, die dem Verein aufgrund ihrer Sachkenntnis oder ihrer Stellung im öffentlichen Leben mit ihrem Rat förderlich sein können. Diese eingeladenen Nicht-Medienfrauen haben kein Stimmrecht in der GV.
  11. Über die Verhandlungen jeder GV ist ein Protokoll zu führen. Darin müssen die Zahl der anwesenden Medienfrauen, die Beschlussfähigkeit sowie alle Angaben ersichtlich sein, die eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennehmen und Genehmigen des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  2. Bestellen, Entheben und Entlasten des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen
  3. Ernennen von Ehrenmedienfrauen auf Vorschlag des Vorstands
  4. Fassen von Beschlüssen über Statutenänderungen sowie die Selbstauflösung des Vereins
  5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 Vorstand des Frauen-Netzwerks Medien Salzburg

  1. Der Vorstand besteht aus
    zwei Präsidentinnen,
    drei bis fünf Vizepräsidentinnen,
    einer Finanzreferentin,
    ein bis zwei Organisationsreferentin(nen)
    sowie einer Schriftführerin.
  2. Die Funktionsdauer jeder Vorstandsfrau beträgt zwei Jahre oder bis zum Rücktritt der betreffenden Medienfrauen. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden einer Vorstandsfrau oder bei ursprünglicher Vakanz einer Funktion an die betreffende Stelle eine andere wählbare Medienfrau zu bestellen.
  4. Ausgeschiedene Vorstandsfrauen sind wieder wählbar.
  5. Der Vorstand ist von den Präsidentinnen schriftlich, via E-Mail oder mündlich einzuberufen. Sind die Präsidentinnen verhindert, so darf jede andere Vorstandsfrau den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsfrauen eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Den Vorsitz führen die Präsidentinnen, bei deren Verhinderung die Dienstälteste (Vorstandszugehörigkeit) Vizepräsidentin. Sind auch diese verhindert, so führt die an Jahren älteste anwesende Medienfrau den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme jener Präsidentin, die die Funktion als Vorstandspräsidentin bereits länger ausübt; üben die beiden Präsidentinnen die Funktion gleichlange aus, so entscheidet die Stimme der an Jahren älteren Präsidentin. Im Verhinderungsfall gelangt diese Bestimmung auf die Vizepräsidentinnen analog zur Anwendung; sind auch die Vizepräsidentinnen verhindert, gibt die Stimme der an Jahren älteste anwesende Medienfrau den Ausschlag.
  8. Die GV kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsfrauen der Funktion entheben. Dies geschieht mit einer qualifizierten Mehrheit, also mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Die Vorstandsfrauen können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts-erklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die GV, zu richten. Der Rücktritt wird erst nach Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin wirksam. Außer durch Enthebung oder Rücktritt erlischt die Funktion durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode.

§ 12 Aufgaben und Stellung des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Vereinsgeschäfte. Das bedeutet, der Vorstand übernimmt alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a. Erstellen des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
    b. Vorbereiten der Generalversammlung
    c. Einberufen der ordentlichen und außerordentlichen GV
    d. Verwalten des Vereinsvermögens
    e. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmedienfrauen
    f. Vorschlagen von Ehrenmedienfrauen
    g. Aufnehmen und Kündigen von Angestellten des Vereins, Abschluss und Beenden von Dienstverträgen mit Dienstnehmerinnen des Vereins und das Abschließen von Konsulentinnenverträgen
    h. Kooptieren von Ersatzmedienfrauen in den Vorstand
    i. Führung und Aktualisierung von Mitgliedslisten

 § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsfrauen

  1. Die Präsidentinnen, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentinnen, vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Präsidentinnen, in Geldangelegenheiten der Präsidentinnen und der Finanzreferentin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsfrauen und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung mittels eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Punkt 1 genannten Funktionärinnen erteilt werden.
  3. Bei Gefahr in Verzug sind die Präsidentinnen berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu geben. Diese müssen jedoch nachträglich vom jeweils zuständigen Vereinsorgan gegeben werden.
  4. Die Präsidentinnen führen den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  5. Die Schriftführerin hat die Präsidentinnen beim Führen der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt das Führen der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  6. Die Finanzreferentin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  7. Die Organisationsreferentin(nen) kümmert (kümmern) sich in Absprache mit den Präsidentinnen um organisatorische Angelegenheiten.
  8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentinnen die Vizepräsidentinnen.

 § 14 Die Rechnungsprüferinnen

  1. Die beiden Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüferinnen obliegen über die Pflichten gemäß § 21 Abs 2 bis Abs 5 VerG die laufende Geschäftskontrolle und das Überprüfen des Rechnungsabschlusses. Sie haben jederzeit in alle Geschäftsunterlagen Einsicht. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 § 15 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Medienfrauen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Medienfrauen als Schiedsrichterinnen namhaft macht, welche schriftlich verständigt werden müssen. Die so ermittelten Schiedsrichterinnen wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Medienfrau zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Schiedsrichterinnen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist das Schiedsgericht zur festgesetzten Zeit nicht vollzählig, so findet das Schiedsgericht 30 Minuten später statt. Wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens drei der fünf Schiedsrichterinnen anwesend sind, ist das Schiedsgericht entscheidungsbefugt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden; ist die Vorsitzende verhindert, so entscheidet die Stimme der an Jahren ältesten anwesenden Schiedsrichterin.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
  5. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Das freiwillige Auflösen des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in § 9 Punkt 8 der Vereinsstatuten festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich binnen vier Wochen anzuzeigen.
  3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmedienfrauen zugutekommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand für gemeinnützige Zwecke einer Organisation oder Vereinigung zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der aufgelöste Verein verfolgt.

Hier geht´s zum Download der Vereinsstatuten.